Nach Einreichung, Bewertung und abschließender mündlicher Prüfung steht für Doktoranden noch ein formaler Schritt an, den man im Vorfeld kaum wahrnimmt: Die Einholung der sog. Druckreife oder des Imprimatur.
Dabei geht es um die Zustimmung des Gutachters dazu, die Dissertation in der vorlegten Form zu veröffentlichen, also entweder selbst drucken zu lassen oder im Verlag zu drucken.
Mit etwas Glück wird diese Erlaubnis bereits am Ende der ersten Gutachten ganz nebenbei mit einem Satz erteilt: »Die Arbeit ist druckreif.« Diese Formulierung ist mehr als ein freundliches Lob - sie erspart einem nämlich vor dem Druck weitere Ehrenrunden und insbesondere natürlich Arbeit an der Dissertation. Zu diesem Zeitpunkt können die meisten Doktoranden eine solche Zeitersparnis gut gebrauchen, denn zum einen ist das Verfahren mit schriftlicher und mündlicher Prüfung »gefühlt abgeschlossen«, zum anderen ist eine weitere größere Überarbeitung der Diss zu diesem Zeitpunkt in der Lebens- und Karriereplanung der meisten Promovierenden nicht mehr vorgesehen: Sie wollen bzw. müssen dann Bewerbungen schreiben (möglichst schon mit dem Doktorgrad auf dem Kopfbogen) oder sich in eine neue Aufgabe vertiefen.
Ganz selten kommt es aber dazu, dass Promovierende vom Umfang der Änderungswünsche ihres Erst- oder Zweitgutachters vor der Erteilung der Druckfreigabe noch überrascht werden - und fragen dann nach Sinn und Zweck bzw. der dahinterstehenden Regelung.
In den wenigsten Promotionsordnungen ist genau geregelt, von welchen Änderungen die Erteilung des Imprimaturs abhängig gemacht werden darf.
Eine Darstellung fand sich zeitweilig auf der Internetseite des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Uni Münster unter dem Stichwort Doktoranden:
Diese Lesart schützt vor größeren inhaltlichen Änderungswünsche zu diesem späten Zeitpunkt. Das dürfte auch dem Sinn und Zweck sowohl des Instituts der Druckfreigabe entsprechen als auch dem Sinn des gesamten Promotionsverfahren, denn die Prüfungsleistung ist zu diesem Zeitpunkt ja bereits erbracht und bewertet hat. Wenn die Kommission trotzdem noch nennenswerten inhaltlichen Änderungsbedarf annähme, dann hätte sie ja nicht die erbachte Leistung bewertet, sonden ihre persönliche Prognose zur Leistungsfähigkeit des Kandidaten erbracht.
Sollten Sie diese Seiten lesen, weil es bei Ihrer Druckfreigabe Schwierigkeiten gibt, empfiehlt es sich dennoch, die juristische Schärfe nicht ohne Not in das Verfahren hereinzutragen, sondern zunächst das Gespräch mit allen Beteiligten (also auch anderen Gutachtern) zu suchen, um einen Ausweg zu finden.
Gefunden bei https://doktorandenforum.de.